Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als nichterwerbstätige Rentnerin / Anspruchsvoraussetzung ausreichender finanzieller Mittel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (lit. c).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen.
E. 3.1 Bei Nichterwerbstätigen gilt der Grundsatz, dass sie dem aufnehmenden Staat in finanzieller Hinsicht nicht über Gebühr zur Last fallen dürfen ( Martina CARONI ET AL., Migrations-recht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1002; BGE 142 II 35 E. 5.1). Gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entfällt das Aufenthaltsrecht automatisch (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP] vom 22. Mai 2002).
E. 3.2 Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU- und EFTA-Angehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Ergänzungsleistungen gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA - anders als im innerstaatlichen Ausländerrecht - als Sozialhilfe. Die Tarife der Ergänzungsleistungen gehen von höheren Ansätzen für den allgemeinen Lebensbedarf aus als die SKOS-Richtlinien, was dazu führt, dass von Personen im Rentenalter umfangreichere Mittel verlangt werden (vgl. Roman Schuler , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 5. Aufl., Basel 2022, Rz. 29.11; BGE 135 II 265 E. 3.6; Urteil des BGer 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2).
E. 3.3 Für den Nachweis der ausreichenden Existenzmittel spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob die Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst besitzt resp. verdient oder ob sie ihr von einem Dritten verschafft werden, solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft ist, dass sie auch längerfristig ausgerichtet werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4). 4.1 Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen zu können, muss eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, (grundsätzlich) Leistungen der AHV oder IV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) und in finanziellen Verhältnissen leben, bei denen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 ff. ELG). Wie bereits erwähnt liegt das von den Ergänzungsleistungen garantierte soziale Existenzminimum über dem Sozialhilfeniveau und gewährt den höchsten Lebensstandard aller in der Schweiz verwendeten Sozialsysteme, namentlich weil der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Vergleich grosszügig ausgestaltet ist (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 29). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen immer dann, wenn das Reinvermögen einen bestimmten Wert überschreitet, bei alleinstehenden Personen liegt die Vermögensgrenze bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). 4.2 Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1'949.--, eine Witwenrente des italienischen Staates von € 478.59 sowie eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse ihres Ehemannes von Fr. 252.35. Daraus ergeben sich längerfristig gesicherte monatliche Einnahmen in der Gesamthöhe von (gerundet) Fr. 2'680.--, wenn der Berechnung der Einfachheit halber ein Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken von 1 zu 1 zugrunde gelegt wird. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die Einnahmen den von ihr angenommenen Ausgaben gegenüber und errechnet einen monatlichen Überschuss von Fr. 327.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, ihre Lebenshaltungskosten seien aktuell viel tiefer als von der Vorinstanz angenommen. Ihr monatlicher Überschuss betrage rund Fr. 1'200.--. Wie hoch der Betrag genau ausfällt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 4.3 Auf der Vermögensseite verfügte die Beschwerdeführerin gemäss den aktenkundigen Belegen per Sommer 2023 über Kontoguthaben bei Banken in der Schweiz (Fr. 23'207.--) und Italien (€ 18'925.--). Der Rückkaufswert zweier fondsgebundener Lebensversicherungen betrug € 33'891.-- resp. € 39'600.--. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann Eigentümerin einer Liegenschaft in D. /IT. Gestützt auf die eingereichte Schätzung eines Sachverständigen vom 15. Dezember 2022 beläuft sich der Wert ihrer Miteigentumsquote von 4/6 auf € 50'167.--. Die Vorinstanz stellte gestützt darauf - wiederum unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 zu 1 - im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 165'000.--. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdebegründung, ihr Vermögen sei mittlerweile auf rund Fr. 180'000.-- angewachsen, was sie allerdings nicht mit aktuellen sachdienlichen Unterlagen dokumentiert. Ergänzend weist sie unter Beilage eines entsprechenden Belegs darauf hin, dass am 9. Juni 2024 ein Anspruch aus einer weiteren Lebensversicherung mit Sparplan im Umfang von rund € 10'000.-- zur Auszahlung fällig werde. 4.4 Angesichts des festgestellten Vermögens von deutlich über Fr. 100'000.-- kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Wie die Vorinstanz weiter korrekt folgert, erfüllt die Beschwerdeführerin somit aktuell das Erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über den zusätzlich geforderten genügenden Krankenversicherungsschutz verfügt, anerkennt die Vorinstanz damit im Grundsatz einen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. 5.1 Die Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung stützt die Vorinstanz auf die Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Aufenthalts wegfallen würden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Pflege- und Betreuungsleistungen angewiesen sein werde. Schon nach 14 Monaten Aufenthalt in einem Pflegeheim werde das Vermögen unter die Schwelle von Fr. 100'000.-- fallen. Es würde dem Sinn und Zweck des Erfordernisses ausreichender finanzieller Mittel zuwiderlaufen, wenn der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, obwohl damit zu rechnen sei, dass sie bald auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde. 5.2 Das Freizügigkeitsabkommen geht unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt, davon aus, dass stets ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht, weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Die Vertragsparteien können denn auch, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen (noch) gegeben sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.3). Die im Abkommen verankerten Freizügigkeitsrechte sind so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Freizügigkeit (effet utile) sichergestellt wird und die vorgesehenen Aufenthaltsansprüche nicht faktisch vereitelt werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Behörden müssen deshalb die finanziellen Verhältnisse unter Beachtung des effet utile des Freizügigkeitsabkommens beurteilen und dürfen diesbezüglich keine übermässig hohen Anforderungen stellen, drohen diese doch andernfalls eine prohibitive Wirkung zu entfalten, indem Freizügigkeitsberechtigte ihretwegen davon absehen, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Dies würde wiederum dem Ziel des Abkommens zuwiderlaufen (Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.1). 5.3 Die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel darf nach dem Gesagten nicht so verstanden werden, dass die Person Reserven für die Abdeckung sämtlicher denkbarer Eventualitäten bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende nachweisen muss. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, aus denen zurzeit unbestrittenermassen ein monatlicher Überschuss resultiert, und ihres Vermögens von (mindestens) rund Fr. 180'000.-- nach Auszahlung der Lebensversicherung besteht in absehbarer Zeit keine realistische Gefahr des Ergänzungsleistungsbezugs. Die anderweitige Einschätzung der Vorinstanz, wonach es schon in 14 Monaten soweit sein könnte, basiert auf unwahrscheinlichen Annahmen (und einem zu tiefen Vermögensstand von Fr. 165'000.--): Dazu müsste die Beschwerdeführerin morgen in ein Pflegeheim eintreten und umgehend Leistungen der höchsten Pflegestufe in Anspruch nehmen. Sodann geht die Vorinstanz von der Prämisse aus, dass die beiden Kinder ihrer Mutter keinerlei finanzielle Unterstützung gewähren würden. Schliesslich beruht die Rechnung auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beantragen würde, sobald ihr Vermögen unter die Grenze von Fr. 100'000.-- gefallen wäre. Die Vorinstanz unterstellt damit dieser Prognose das für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht nachteiligste Szenario. 5.4 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin rapide schwinden könnten, weil eine professionelle Rundumbetreuung in einem Pflegeheim unausweichlich wird, genügt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht, um die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das latente Risiko des Wegfalls der Mittel nie vollständig ausgeschlossen werden kann und dass die Behörden eine einmal gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erteilte Aufenthaltsbewilligung jederzeit widerrufen können, wenn sich das Risiko verwirklichen sollte. Bei einem aufgrund der Pflegekosten kontinuierlich abnehmenden Vermögen verbleibt den Behörden ausreichend Zeit, die Entwicklung zu beobachten und den Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf den Zeitpunkt des effektiven Wegfalls der Mittel zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Das Bundesgericht hat dabei eine Vorwarnzeit von zwei Jahren als zu restriktiv taxiert und sechs Monate genügen lassen, um dem öffentlichen Interesse, eine Belastung der Sozialwerke möglichst zu vermeiden, ausreichend Rechnung zu tragen und den Ausgleich mit dem effet utile des Freizügigkeitsabkommens zu gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.6.2 f.). 5.5 Auch das Worst-Case-Szenario der Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt für mehr als ein Jahr finanzieren kann, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Sollte sich ihre finanzielle Situation im Laufe des Aufenthalts negativ entwickeln, wird der Zeitpunkt des vollständigen Wegfalls der Mittel mehr als sechs Monate im Voraus absehbar sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weiter auf den angefochtenen Entscheid oder die Parteivorbringen einzugehen und die von der Vorinstanz beantragten Beweise abzunehmen.
E. 6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung als Nichterwerbstätige erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AFMB ist antragsgemäss anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu erteilen. Selbstredend ist das AFMB aber weiterhin berechtigt, die Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu beobachten und das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Sollten die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht einmal nicht mehr erfüllt sein, kann das Amt die Bewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Anzumerken bleibt, dass aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich getroffen werden dürfen, wenn die betroffene Person auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und diese auch tatsächlich bezieht (BGE 135 II 265 E. 3.7). 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 9. April 2024 für das kantonsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18.83 Stunden aus, was überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein entschädigungspflichtiger Aufwand von maximal 15 Stunden als angebracht. Der Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall, wo keine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten der Sache ersichtlich ist, als überhöht. Als angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei auch im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wird die Vorinstanz über diesen Antrag zu befinden haben. Die Sache wird praxisgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 46 vom 16. Januar 2024 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Dispositiv
- Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (lit. c).
- Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen. 3.1 Bei Nichterwerbstätigen gilt der Grundsatz, dass sie dem aufnehmenden Staat in finanzieller Hinsicht nicht über Gebühr zur Last fallen dürfen ( Martina CARONI ET AL., Migrations-recht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1002; BGE 142 II 35 E. 5.1). Gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entfällt das Aufenthaltsrecht automatisch (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP] vom 22. Mai 2002). 3.2 Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU- und EFTA-Angehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Ergänzungsleistungen gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA - anders als im innerstaatlichen Ausländerrecht - als Sozialhilfe. Die Tarife der Ergänzungsleistungen gehen von höheren Ansätzen für den allgemeinen Lebensbedarf aus als die SKOS-Richtlinien, was dazu führt, dass von Personen im Rentenalter umfangreichere Mittel verlangt werden (vgl. Roman Schuler , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 5. Aufl., Basel 2022, Rz. 29.11; BGE 135 II 265 E. 3.6; Urteil des BGer 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2). 3.3 Für den Nachweis der ausreichenden Existenzmittel spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob die Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst besitzt resp. verdient oder ob sie ihr von einem Dritten verschafft werden, solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft ist, dass sie auch längerfristig ausgerichtet werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4). 4.1 Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen zu können, muss eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, (grundsätzlich) Leistungen der AHV oder IV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) und in finanziellen Verhältnissen leben, bei denen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 ff. ELG). Wie bereits erwähnt liegt das von den Ergänzungsleistungen garantierte soziale Existenzminimum über dem Sozialhilfeniveau und gewährt den höchsten Lebensstandard aller in der Schweiz verwendeten Sozialsysteme, namentlich weil der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Vergleich grosszügig ausgestaltet ist (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 29). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen immer dann, wenn das Reinvermögen einen bestimmten Wert überschreitet, bei alleinstehenden Personen liegt die Vermögensgrenze bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). 4.2 Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1'949.--, eine Witwenrente des italienischen Staates von € 478.59 sowie eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse ihres Ehemannes von Fr. 252.35. Daraus ergeben sich längerfristig gesicherte monatliche Einnahmen in der Gesamthöhe von (gerundet) Fr. 2'680.--, wenn der Berechnung der Einfachheit halber ein Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken von 1 zu 1 zugrunde gelegt wird. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die Einnahmen den von ihr angenommenen Ausgaben gegenüber und errechnet einen monatlichen Überschuss von Fr. 327.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, ihre Lebenshaltungskosten seien aktuell viel tiefer als von der Vorinstanz angenommen. Ihr monatlicher Überschuss betrage rund Fr. 1'200.--. Wie hoch der Betrag genau ausfällt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 4.3 Auf der Vermögensseite verfügte die Beschwerdeführerin gemäss den aktenkundigen Belegen per Sommer 2023 über Kontoguthaben bei Banken in der Schweiz (Fr. 23'207.--) und Italien (€ 18'925.--). Der Rückkaufswert zweier fondsgebundener Lebensversicherungen betrug € 33'891.-- resp. € 39'600.--. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann Eigentümerin einer Liegenschaft in D. /IT. Gestützt auf die eingereichte Schätzung eines Sachverständigen vom 15. Dezember 2022 beläuft sich der Wert ihrer Miteigentumsquote von 4/6 auf € 50'167.--. Die Vorinstanz stellte gestützt darauf - wiederum unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 zu 1 - im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 165'000.--. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdebegründung, ihr Vermögen sei mittlerweile auf rund Fr. 180'000.-- angewachsen, was sie allerdings nicht mit aktuellen sachdienlichen Unterlagen dokumentiert. Ergänzend weist sie unter Beilage eines entsprechenden Belegs darauf hin, dass am 9. Juni 2024 ein Anspruch aus einer weiteren Lebensversicherung mit Sparplan im Umfang von rund € 10'000.-- zur Auszahlung fällig werde. 4.4 Angesichts des festgestellten Vermögens von deutlich über Fr. 100'000.-- kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Wie die Vorinstanz weiter korrekt folgert, erfüllt die Beschwerdeführerin somit aktuell das Erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über den zusätzlich geforderten genügenden Krankenversicherungsschutz verfügt, anerkennt die Vorinstanz damit im Grundsatz einen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. 5.1 Die Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung stützt die Vorinstanz auf die Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Aufenthalts wegfallen würden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Pflege- und Betreuungsleistungen angewiesen sein werde. Schon nach 14 Monaten Aufenthalt in einem Pflegeheim werde das Vermögen unter die Schwelle von Fr. 100'000.-- fallen. Es würde dem Sinn und Zweck des Erfordernisses ausreichender finanzieller Mittel zuwiderlaufen, wenn der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, obwohl damit zu rechnen sei, dass sie bald auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde. 5.2 Das Freizügigkeitsabkommen geht unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt, davon aus, dass stets ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht, weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Die Vertragsparteien können denn auch, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen (noch) gegeben sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.3). Die im Abkommen verankerten Freizügigkeitsrechte sind so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Freizügigkeit (effet utile) sichergestellt wird und die vorgesehenen Aufenthaltsansprüche nicht faktisch vereitelt werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Behörden müssen deshalb die finanziellen Verhältnisse unter Beachtung des effet utile des Freizügigkeitsabkommens beurteilen und dürfen diesbezüglich keine übermässig hohen Anforderungen stellen, drohen diese doch andernfalls eine prohibitive Wirkung zu entfalten, indem Freizügigkeitsberechtigte ihretwegen davon absehen, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Dies würde wiederum dem Ziel des Abkommens zuwiderlaufen (Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.1). 5.3 Die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel darf nach dem Gesagten nicht so verstanden werden, dass die Person Reserven für die Abdeckung sämtlicher denkbarer Eventualitäten bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende nachweisen muss. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, aus denen zurzeit unbestrittenermassen ein monatlicher Überschuss resultiert, und ihres Vermögens von (mindestens) rund Fr. 180'000.-- nach Auszahlung der Lebensversicherung besteht in absehbarer Zeit keine realistische Gefahr des Ergänzungsleistungsbezugs. Die anderweitige Einschätzung der Vorinstanz, wonach es schon in 14 Monaten soweit sein könnte, basiert auf unwahrscheinlichen Annahmen (und einem zu tiefen Vermögensstand von Fr. 165'000.--): Dazu müsste die Beschwerdeführerin morgen in ein Pflegeheim eintreten und umgehend Leistungen der höchsten Pflegestufe in Anspruch nehmen. Sodann geht die Vorinstanz von der Prämisse aus, dass die beiden Kinder ihrer Mutter keinerlei finanzielle Unterstützung gewähren würden. Schliesslich beruht die Rechnung auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beantragen würde, sobald ihr Vermögen unter die Grenze von Fr. 100'000.-- gefallen wäre. Die Vorinstanz unterstellt damit dieser Prognose das für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht nachteiligste Szenario. 5.4 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin rapide schwinden könnten, weil eine professionelle Rundumbetreuung in einem Pflegeheim unausweichlich wird, genügt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht, um die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das latente Risiko des Wegfalls der Mittel nie vollständig ausgeschlossen werden kann und dass die Behörden eine einmal gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erteilte Aufenthaltsbewilligung jederzeit widerrufen können, wenn sich das Risiko verwirklichen sollte. Bei einem aufgrund der Pflegekosten kontinuierlich abnehmenden Vermögen verbleibt den Behörden ausreichend Zeit, die Entwicklung zu beobachten und den Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf den Zeitpunkt des effektiven Wegfalls der Mittel zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Das Bundesgericht hat dabei eine Vorwarnzeit von zwei Jahren als zu restriktiv taxiert und sechs Monate genügen lassen, um dem öffentlichen Interesse, eine Belastung der Sozialwerke möglichst zu vermeiden, ausreichend Rechnung zu tragen und den Ausgleich mit dem effet utile des Freizügigkeitsabkommens zu gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.6.2 f.). 5.5 Auch das Worst-Case-Szenario der Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt für mehr als ein Jahr finanzieren kann, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Sollte sich ihre finanzielle Situation im Laufe des Aufenthalts negativ entwickeln, wird der Zeitpunkt des vollständigen Wegfalls der Mittel mehr als sechs Monate im Voraus absehbar sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weiter auf den angefochtenen Entscheid oder die Parteivorbringen einzugehen und die von der Vorinstanz beantragten Beweise abzunehmen.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung als Nichterwerbstätige erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AFMB ist antragsgemäss anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu erteilen. Selbstredend ist das AFMB aber weiterhin berechtigt, die Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu beobachten und das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Sollten die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht einmal nicht mehr erfüllt sein, kann das Amt die Bewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Anzumerken bleibt, dass aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich getroffen werden dürfen, wenn die betroffene Person auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und diese auch tatsächlich bezieht (BGE 135 II 265 E. 3.7). 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 9. April 2024 für das kantonsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18.83 Stunden aus, was überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein entschädigungspflichtiger Aufwand von maximal 15 Stunden als angebracht. Der Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall, wo keine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten der Sache ersichtlich ist, als überhöht. Als angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei auch im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wird die Vorinstanz über diesen Antrag zu befinden haben. Die Sache wird praxisgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t :
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 46 vom 16. Januar 2024 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
- Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. August 2024 (810 24 29) Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als nichterwerbstätige Rentnerin / Anspruchsvoraussetzung ausreichender finanzieller Mittel Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 46 vom 16. Januar 2024) A. Die italienische Staatsangehörige A. , geboren 1942, lebte in den Jahren 1967 bis 2004 mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern in der Region Basel. Während sie selber im Jahr 2004 nach Italien zurückkehrte, blieben die Kinder hier. Inzwischen verwitwet, reiste sie im November 2022 wieder in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrer Tochter in B. (BL). Am 3. Januar 2023 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als nichterwerbstätige Rentnerin. B. Mit Schreiben vom 26. März 2023 teilte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A. mit, dass sie als nichterwerbstätige Rentnerin nicht über genügend Mittel verfüge, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Amt gewährte ihr das rechtliche Gehör zur in Betracht gezogenen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurden weitere Informationen und Belege einverlangt. C. In der Folge gelangte A. s Tochter C. mit einer undatierten Eingabe an das AFMB (Eingang am 12. April 2023). Ihre an Demenz erkrankte Mutter könne nicht mehr selber Stellung nehmen. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Herbst 2022 verschlechtert und es lebten in Sizilien keine Verwandten in der Umgebung. Sie, die Tochter, sehe sich zusammen mit ihrem Bruder in der Verantwortung, die Mutter zu sich in die Schweiz zu holen, um ihr ein würdiges Lebensende zu ermöglichen. Sie werde per Ende 2023 vorzeitig in den Ruhestand treten und könne sich dann vollumfänglich der Pflege und Betreuung ihrer Mutter widmen. Diese habe mit ihrer Witwenrente der AHV und der Pensionskassenrente genügend Geld, um für ihre eigenen Lebenshaltungskosten inklusive der allenfalls nötigen Spitexkosten aufzukommen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 verweigerte das AFMB die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung und wies A. aus der Schweiz weg. Zusammengefasst hielt das Amt dafür, dass A. die freizügigkeitsrechtliche Anspruchsvoraussetzung ausreichender finanzieller Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme nicht erfülle, da sie nach der Prognose demnächst eine Betreuung durch die Spitex oder gar in einem Pflegeheim werde in Anspruch nehmen müssen, was enorme Kosten mit sich bringe, die keinesfalls mit dem Einkommen der Gesuchstellerin und demjenigen der Tochter getragen werden könnten. E. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss Nr. 46 vom 16. Januar 2024 kostenpflichtig ab und ordnete an, dass sie die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Zur Begründung erwog er im Wesentlichen, für A. komme nur das im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) verankerte Aufenthaltsrecht zum Zweck der erwerbslosen Wohnsitznahme als Nichterwerbstätige in Frage. Dafür habe die Gesuchstellerin den Nachweis zu erbringen, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Die Mittel seien dann ausreichend, wenn sie den Betrag überstiegen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtige. A. s Gesamtvermögen in der Grössenordnung von Fr. 165'000.-- liege über dieser Vermögensgrenze. Somit erfülle sie aktuell das Erfordernis der genügenden finanziellen Mittel. Allerdings sei aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufs damit zu rechnen, dass sie bald auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde, denn die teilinvalide Tochter werde voraussichtlich nicht mehr lange in der Lage sein, die Pflege und Betreuung ihrer Mutter zu übernehmen. Die Tochter verfüge selber nicht über die erforderlichen Eigenmittel, um die Mutter finanziell unterstützen zu können. In einer weiteren Berechnung legte der Regierungsrat sodann für die beiden Szenarien einer künftigen fortgesetzten ambulanten oder stationären Pflege dar, dass die statistisch zu erwartenden Pflegekosten das Vermögen rasch aufzehren würden, weshalb A. dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. Im Lichte dieser Prognose sei nicht von genügenden finanziellen Mitteln auszugehen. Die Voraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme seien deswegen sowohl nach dem Freizügigkeitsabkommen als auch nach dem Landesrecht nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Aufenthalt ergäbe sich schliesslich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Verweigerung der Bewilligung sei verhältnismässig, zumal die Situation nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden könne. F. Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde vom 26. Januar 2024 beantragt A. , vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), der Entscheid des Regierungsrates vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr für das gesamte Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdebegründung vom 2. April 2024 hauptsächlich eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid verfüge sie als rentenberechtigte Person über ausreichende finanzielle Mittel für eine erwerbslose Wohnsitznahme. Zwar seien bei der Beurteilung dieser Frage, soweit sinnvoll möglich, auch künftige Entwicklungen zu beachten. Der Regierungsrat tue dies vorliegend aber in unzulässig spekulativer Weise. Anstatt den Sachverhalt abzuklären, habe er sich auf eigene Mutmassungen und die laienhafte Interpretation der Arztzeugnisse verlassen. Dass seine unfundierten Annahmen nicht zuträfen, habe sich in der jüngeren Vergangenheit bereits gezeigt, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz problemlos zu Hause betreut werden könne und ihre Tochter seit ihrer Pensionierung die Pflege praktisch allein übernommen habe. Sie greife nur an ganz wenigen Tagen im Monat auf die Hilfe eines Pflegedienstes zurück. Der Regierungsrat leite die behauptete Unfähigkeit der Tochter zur Betreuung ihrer Mutter und zur Führung eines bescheidenen Zweipersonenhaushalts allein aus dem Umstand ab, dass sie vor ihrer Pensionierung eine halbe IV-Rente bezogen habe. Aufgrund der unterlassenen Sachverhaltsabklärung sei ihm dabei entgangen, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich berufsbezogen eingeschränkt gewesen sei und kein körperliches Gebrechen vorliege. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin seien aktuell viel tiefer als vom Regierungsrat angenommen und die unterstellten künftigen Ausgaben würden in absehbarer Zukunft gar nicht anfallen. Sie werde ihren Aufenthalt in der Schweiz bei einem Prognosehorizont von fünf Jahren mutmasslich sogar ohne Rückgriff auf ihr Vermögen finanzieren können. Bei einem realistischerweise angenommenen einjährigen Pflegeheimaufenthalt werde die Beschwerdeführerin die anfallenden Kosten aus ihrem auf mittlerweile rund Fr. 180'000.-- angewachsenen Vermögen und ihrem fortgesetzt fliessenden Einkommen gut decken können. Die gegenteiligen Erörterungen im angefochtenen Entscheid beruhten auf allgemeinen Statistiken sowie aus der Luft gegriffenen Annahmen und stünden damit auf keinem tragfähigen Fundament. Das Freizügigkeitsrecht verlange in finanzieller Hinsicht nicht, dass Gesuchsteller ihren gesamten Aufenthalt in der Schweiz notfalls auch in einem Pflegeheim finanzieren könnten. Bezüglich der Familiensituation der Beschwerdeführerin sei den Vorinstanzen überdies entgangen, dass ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus der Tochter und einem (eingebürgerten) Sohn, zwei Enkeln und zwei Urenkeln, in der Region Basel lebe. Sie sei in B. also familiär eingebettet und verfüge über ein soziales Umfeld, das ihr in Italien komplett fehlen würde. Sie habe unter den Gesichtspunkten der Achtung des Familienlebens und auch der Härtefallklausel ein das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegendes persönliches Interesse an der Anwesenheit. G. In der Vernehmlassung vom 19. April 2024 trägt der Regierungsrat auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge an. Er vermutet, dass der Pflegebedarf der Beschwerdeführerin heruntergespielt werde. Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten ergebe sich ein sehr hoher Pflegebedarf in den alltäglichsten Bedürfnissen und der Grundpflege. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfüge über keine Pflegeausbildung. Es werde beantragt, bei der Beschwerdeführerin Belege über ihren Pflegebedarf sowie über die Spitex-Einsätze einzuholen. Ausserdem sei ein aktueller Arztbericht über ihren Gesundheitszustand und ihren Pflegebedarf einzuholen. An den im Regierungsratsbeschluss dargelegten Berechnungen werde festgehalten. Die Beschwerdeführerin vergesse, dass die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten solle, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates komme. Bereits ohne Bezug von Ergänzungsleistungen würden heute die Sozialsysteme durch die Spitexleistungen belastet. Im Übrigen wäre es stossend, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt zu bewilligen, im Wissen darum, dass ihr nach absehbarer Zeit die Bewilligung wieder entzogen werden müsste. Ihre Lebensumstände in Italien würden sich nicht von jenen zahlreicher älterer Personen unterscheiden, deren Nachkommen emigriert seien. Eine Rückkehr sei ihr zumutbar. H. Zusammen mit der Honorarnote reicht die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 Bemerkungen ein. Es gehe nicht an, dass der Regierungsrat die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits für unglaubwürdig erkläre und andererseits dazu aber keine Beweise erhoben habe. Dieses Versäumnis könne er nicht im kantonsgerichtlichen Verfahren nachholen. Nach wie vor sei nicht nachvollziehbar, wie der Regierungsrat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in so dramatischer Weise schildern könne, ohne aber gleichzeitig einzuräumen, dass auch von einer drastisch verkürzten Lebenserwartung ausgegangen werden müsse. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (lit. c). 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen. 3.1 Bei Nichterwerbstätigen gilt der Grundsatz, dass sie dem aufnehmenden Staat in finanzieller Hinsicht nicht über Gebühr zur Last fallen dürfen ( Martina CARONI ET AL., Migrations-recht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1002; BGE 142 II 35 E. 5.1). Gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entfällt das Aufenthaltsrecht automatisch (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP] vom 22. Mai 2002). 3.2 Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU- und EFTA-Angehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Ergänzungsleistungen gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA - anders als im innerstaatlichen Ausländerrecht - als Sozialhilfe. Die Tarife der Ergänzungsleistungen gehen von höheren Ansätzen für den allgemeinen Lebensbedarf aus als die SKOS-Richtlinien, was dazu führt, dass von Personen im Rentenalter umfangreichere Mittel verlangt werden (vgl. Roman Schuler , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 5. Aufl., Basel 2022, Rz. 29.11; BGE 135 II 265 E. 3.6; Urteil des BGer 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2). 3.3 Für den Nachweis der ausreichenden Existenzmittel spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob die Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst besitzt resp. verdient oder ob sie ihr von einem Dritten verschafft werden, solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft ist, dass sie auch längerfristig ausgerichtet werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4). 4.1 Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen zu können, muss eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, (grundsätzlich) Leistungen der AHV oder IV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) und in finanziellen Verhältnissen leben, bei denen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 ff. ELG). Wie bereits erwähnt liegt das von den Ergänzungsleistungen garantierte soziale Existenzminimum über dem Sozialhilfeniveau und gewährt den höchsten Lebensstandard aller in der Schweiz verwendeten Sozialsysteme, namentlich weil der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Vergleich grosszügig ausgestaltet ist (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 29). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen immer dann, wenn das Reinvermögen einen bestimmten Wert überschreitet, bei alleinstehenden Personen liegt die Vermögensgrenze bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). 4.2 Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1'949.--, eine Witwenrente des italienischen Staates von € 478.59 sowie eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse ihres Ehemannes von Fr. 252.35. Daraus ergeben sich längerfristig gesicherte monatliche Einnahmen in der Gesamthöhe von (gerundet) Fr. 2'680.--, wenn der Berechnung der Einfachheit halber ein Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken von 1 zu 1 zugrunde gelegt wird. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die Einnahmen den von ihr angenommenen Ausgaben gegenüber und errechnet einen monatlichen Überschuss von Fr. 327.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, ihre Lebenshaltungskosten seien aktuell viel tiefer als von der Vorinstanz angenommen. Ihr monatlicher Überschuss betrage rund Fr. 1'200.--. Wie hoch der Betrag genau ausfällt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 4.3 Auf der Vermögensseite verfügte die Beschwerdeführerin gemäss den aktenkundigen Belegen per Sommer 2023 über Kontoguthaben bei Banken in der Schweiz (Fr. 23'207.--) und Italien (€ 18'925.--). Der Rückkaufswert zweier fondsgebundener Lebensversicherungen betrug € 33'891.-- resp. € 39'600.--. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann Eigentümerin einer Liegenschaft in D. /IT. Gestützt auf die eingereichte Schätzung eines Sachverständigen vom 15. Dezember 2022 beläuft sich der Wert ihrer Miteigentumsquote von 4/6 auf € 50'167.--. Die Vorinstanz stellte gestützt darauf - wiederum unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 zu 1 - im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 165'000.--. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdebegründung, ihr Vermögen sei mittlerweile auf rund Fr. 180'000.-- angewachsen, was sie allerdings nicht mit aktuellen sachdienlichen Unterlagen dokumentiert. Ergänzend weist sie unter Beilage eines entsprechenden Belegs darauf hin, dass am 9. Juni 2024 ein Anspruch aus einer weiteren Lebensversicherung mit Sparplan im Umfang von rund € 10'000.-- zur Auszahlung fällig werde. 4.4 Angesichts des festgestellten Vermögens von deutlich über Fr. 100'000.-- kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Wie die Vorinstanz weiter korrekt folgert, erfüllt die Beschwerdeführerin somit aktuell das Erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über den zusätzlich geforderten genügenden Krankenversicherungsschutz verfügt, anerkennt die Vorinstanz damit im Grundsatz einen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. 5.1 Die Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung stützt die Vorinstanz auf die Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Aufenthalts wegfallen würden, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Pflege- und Betreuungsleistungen angewiesen sein werde. Schon nach 14 Monaten Aufenthalt in einem Pflegeheim werde das Vermögen unter die Schwelle von Fr. 100'000.-- fallen. Es würde dem Sinn und Zweck des Erfordernisses ausreichender finanzieller Mittel zuwiderlaufen, wenn der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, obwohl damit zu rechnen sei, dass sie bald auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde. 5.2 Das Freizügigkeitsabkommen geht unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt, davon aus, dass stets ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht, weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Die Vertragsparteien können denn auch, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen (noch) gegeben sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.3). Die im Abkommen verankerten Freizügigkeitsrechte sind so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Freizügigkeit (effet utile) sichergestellt wird und die vorgesehenen Aufenthaltsansprüche nicht faktisch vereitelt werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Behörden müssen deshalb die finanziellen Verhältnisse unter Beachtung des effet utile des Freizügigkeitsabkommens beurteilen und dürfen diesbezüglich keine übermässig hohen Anforderungen stellen, drohen diese doch andernfalls eine prohibitive Wirkung zu entfalten, indem Freizügigkeitsberechtigte ihretwegen davon absehen, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Dies würde wiederum dem Ziel des Abkommens zuwiderlaufen (Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.1). 5.3 Die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel darf nach dem Gesagten nicht so verstanden werden, dass die Person Reserven für die Abdeckung sämtlicher denkbarer Eventualitäten bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende nachweisen muss. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, aus denen zurzeit unbestrittenermassen ein monatlicher Überschuss resultiert, und ihres Vermögens von (mindestens) rund Fr. 180'000.-- nach Auszahlung der Lebensversicherung besteht in absehbarer Zeit keine realistische Gefahr des Ergänzungsleistungsbezugs. Die anderweitige Einschätzung der Vorinstanz, wonach es schon in 14 Monaten soweit sein könnte, basiert auf unwahrscheinlichen Annahmen (und einem zu tiefen Vermögensstand von Fr. 165'000.--): Dazu müsste die Beschwerdeführerin morgen in ein Pflegeheim eintreten und umgehend Leistungen der höchsten Pflegestufe in Anspruch nehmen. Sodann geht die Vorinstanz von der Prämisse aus, dass die beiden Kinder ihrer Mutter keinerlei finanzielle Unterstützung gewähren würden. Schliesslich beruht die Rechnung auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beantragen würde, sobald ihr Vermögen unter die Grenze von Fr. 100'000.-- gefallen wäre. Die Vorinstanz unterstellt damit dieser Prognose das für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht nachteiligste Szenario. 5.4 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin rapide schwinden könnten, weil eine professionelle Rundumbetreuung in einem Pflegeheim unausweichlich wird, genügt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht, um die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das latente Risiko des Wegfalls der Mittel nie vollständig ausgeschlossen werden kann und dass die Behörden eine einmal gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erteilte Aufenthaltsbewilligung jederzeit widerrufen können, wenn sich das Risiko verwirklichen sollte. Bei einem aufgrund der Pflegekosten kontinuierlich abnehmenden Vermögen verbleibt den Behörden ausreichend Zeit, die Entwicklung zu beobachten und den Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf den Zeitpunkt des effektiven Wegfalls der Mittel zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Das Bundesgericht hat dabei eine Vorwarnzeit von zwei Jahren als zu restriktiv taxiert und sechs Monate genügen lassen, um dem öffentlichen Interesse, eine Belastung der Sozialwerke möglichst zu vermeiden, ausreichend Rechnung zu tragen und den Ausgleich mit dem effet utile des Freizügigkeitsabkommens zu gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.6.2 f.). 5.5 Auch das Worst-Case-Szenario der Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt für mehr als ein Jahr finanzieren kann, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Sollte sich ihre finanzielle Situation im Laufe des Aufenthalts negativ entwickeln, wird der Zeitpunkt des vollständigen Wegfalls der Mittel mehr als sechs Monate im Voraus absehbar sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weiter auf den angefochtenen Entscheid oder die Parteivorbringen einzugehen und die von der Vorinstanz beantragten Beweise abzunehmen. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung als Nichterwerbstätige erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AFMB ist antragsgemäss anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu erteilen. Selbstredend ist das AFMB aber weiterhin berechtigt, die Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu beobachten und das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Sollten die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht einmal nicht mehr erfüllt sein, kann das Amt die Bewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Anzumerken bleibt, dass aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich getroffen werden dürfen, wenn die betroffene Person auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und diese auch tatsächlich bezieht (BGE 135 II 265 E. 3.7). 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 9. April 2024 für das kantonsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18.83 Stunden aus, was überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein entschädigungspflichtiger Aufwand von maximal 15 Stunden als angebracht. Der Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall, wo keine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten der Sache ersichtlich ist, als überhöht. Als angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei auch im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wird die Vorinstanz über diesen Antrag zu befinden haben. Die Sache wird praxisgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 46 vom 16. Januar 2024 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'053.75 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber